Satzung
der Deutschen Montessori Gesellschaft e.V.

§ 1 Name, Sitz und Gerichtsstand

  1. Der Verein führt den Namen Deutsche Montessori Gesellschaft e. V., in der abgekürzten Form DMG e.V.. Die DMG e.V. ist mit der Association Montessori Internationale affiliiert.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
  3. Gerichtsstand ist Berlin.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Die DMG e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabeordnung.
  2. Zweck der DMG e.V. ist die Förderung der Erziehung. Dieser Vereinszweck soll verwirklicht werden insbesondere durch die Förderung und Verbreitung der Montessori-Pädagogik entsprechend den Prinzipien der Association Montessori Internationale, so dass der Verein mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln dem deutschen Erziehungswesen dient. Dies erfolgt durch Ausbildungskurse, bei denen die Pädagogik und Methode Maria Montessoris vermittelt wird, durch Öffentlichkeitsarbeit (z.B. Vorträge, Kongresse, Veröffentlichungen) und durch die Unterstützung von Montessori Einrichtungen. Das Vermögen des Vereins dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken. Den Mitgliedern fließen keine Gewinne oder Vermögensvorteile zu.
  3. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen oder
    Personenvereinigungen werden, die sich zu den Grundsätzen nach §2 der Satzung bekennen und bereit sind, den Verein nach Kräften zu fördern. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  2. Ein abgelehnter Bewerber um die Mitgliedschaft hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbescheides das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  3. Der Vorstand kann mit Beschluss Ehrenmitglieder ernennen.
  4. Die Mitglieder bezahlen einen jährlichen Betra g, der von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
  5. Juristische Personen oder Personenvereinigungen verfügen über eine Stimme.
  6. In Orten und Regionen, wo mehrere Mitglieder Ihren Wohnsitz haben, können diese für Angelegenheiten ihres Ortes oder Region mit Einverständnis des Vorstandes der DMG e.V. Arbeitskreise bilden. Die Arbeitskreise müssen die Montessori-Pädagogik gemäß der Satzung der DMG e.V. verfolgen und in ihrer Namensgebung auf die DMG e.V. verweisen.
  7. Das Einverständnis zur Anerkennu ng als Arbeitskreis in der DMG e.V. kann durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes untersagt oder widerrufen werden. Soweit ein Mitglied des Arbeitskreises Vorstandsmitglied ist, hat er sich der Stimme zu enthalten. Der Arbeitskreis hat das Recht der Ber ufung an die nächste Mitgliederversammlung. Die Berufung muss binnen eines Monats nach Erhalt des Widerrufbescheids bei dem Vorstand eingelegt werden.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:

    a) durch freiwilligen Austritt*
    b) durch Tod*
    c) durch Ausschluss*
    d) durch Auflösung der juristischen Person oder Personenvereinigung

    a*) Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigun gsfrist zum Schlusse des Kalenderjahres erfolgen. Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zu diesem Zeitpunkt verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge zu zahlen.
    b*) Der Tod eines Mitgliedes bewirkt sein sofortiges Ausscheiden.
    c*) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das ausgeschlossene Mitglied hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses (unzustellbare Postsendungen gelten als bekannt gegeben, wenn der Beschluss an die zuletzt bekannte Adresse versandt worden ist) die Möglichkeit, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig über die Mitgliedschaft. Bis zur Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte.

    Der Ausschluss aus dem Verein ist zulässig, wenn:

    aa) das Verhalten des Mitglieds in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder sonst ein wichtiger Grund gegeben ist. Nach Möglichkeit soll das Mitglied jedoch nicht ausgeschlossen, sondern unter ausdrücklichem Hinweis auf den Ausschluss angemahnt werden.
    bb) das Mitglied auch auf zweimalige Mahnung hin nicht den Jahresbeitrag entrichtet hat. Mit der zweiten Mahnung soll ein ausdrücklicher Hinweis auf den drohenden Ausschluss verbunden werden.

  2. Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
  3. Die Mitgliedschaft ist auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu entscheiden. Für den Ausschluss ist die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Der auszuschließende Arbeitskreis ist nicht stimmberechtigt.

§5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

§6 Mitgliederversammlung

  1. Das oberste Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung. Sie wird einmal im Kalenderjahr vom Vorstand schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen der Versendung der Einladung und der Versammlung müssen mindestens sechs Wochen liegen Sie ist außerdem einzuberufen, wenn dies 10% der Mitglieder schriftlich unter Darlegung der Gründe beantragen. In diesem Fall muss die Mitgliederversammlung spätestens innerhalb von zwei Monaten einberufen werden. Bei besonders dringlichen Angelegenheit en ist der Vorstand berechtigt, von der Einhaltung dieser Fristen abzusehen (außerordentliche Mitgliederversammlung). In der Einladung ist auf die besonderen Umstände hinzuweisen.
  2. Anträge, die von der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen vorher beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.
  3. Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt vor allem,
    a) die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes
    b) die Entlastung des Vorstandes
    c) die jährliche Wahl von zwei Rechnungsprüfer/innen (Wiederwahl ist möglich)
    d) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes
    e) die Abberufung des Vorstandes.
    Sie kann nur erfolgen, wenn sich 75% der erschienen en Mitglieder dafür aussprechen, und wenn zugleich ein neuer Vorstand mit einfacher Mehrheit gewählt wird (konstruktives Misstrauen),
    f) die Beschlussfassung über Angelegenheiten, die ihr nach der Satzung und nach dem Gesetz übertragen worden sind,
    g) Beratung und/oder Beschlussfassung in allen ihr unterbreiteten Angelegenheiten.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  5. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die der Vorsitzende; bei ihrer seiner Verhinderung die der stellvertretende Vorsitzende. Bei ihrer seiner Verhinderung kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Versammlungsleitung beauftragt werden.
  6. Über Anträge wird offen abgestimmt. Auf Antrag eines Mitgliedes ist eine geheime Abstimmung durchzuführen.
  7. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen und von der dem Versammlungsleiter und Schriftführer/in zu unterzeichnen. Die Niederschrift über die Mitgliederversammlung wird den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung zugeschickt.

§7 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht mindestens aus drei, höchstens aus sieben Mitgliedern.
  2. Den geschäftsführenden Vorstand bilden die der erste Vorsitzende, die der zweite Vorsitzende und die der Schriftführer/in Der Verein wird rechtsverbindlich im Sinne des §26 BGB durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.
  3. Der Vorstand beschließt über die Aufgabenverteilung auf die einzelnen Vorstandsmitglieder. Insbesondere sorgt er dafür, dass mindestens je ein Vorstandsmitglied für die Zusammenarbeit mit den Arbeitskreisen, für die Gestaltung der Ausbildungskurse und für die Kassenprüfung verantwortlich ist.
  4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in formlos einzuberufenden regelmäßigen Sitzungen mit Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der des Versammlungsleiters / Auch ohne Versammlung ist ein Beschluss gültig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung schriftlich erklärt.
  5. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Eine Ergänzungswahl innerhalb der Wahlperiode ist zulässig.
  6. Aufwendungen für Vorstandsmitglieder und besonders bestellter Vertreter im Rahmen ihrer zugewiesenen Aufgaben (§§ 27, 670 BGB) werden vom Verein auf Nachweis erstattet.

§8 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von 75% der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Die Auflösung des Vereins darf nur der einzige Tagesordnungspunkt dieser Mitgliederversammlung sein.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die UNICEF Deutschland mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke mit pädagogischer Zielrichtung zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

§9 Beiträge und Mittel des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
  2. Der Beitrag ist eine Bringschuld. Er ist für das Jahr des Erwerbs bzw. der Beendigung der Mitgliedschaft in voller Höhe zu entrichten. Der Beitrag ist bis spätestens 28. Februar des laufenden Geschäftsjahres fällig.
  3. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
  4. Eine Aufnahmegebühr wird nicht geschuldet.
  5. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
  6. Der Vorstand ist berechtigt, einzelnen Mitgliedern auf Antrag den Beitrag ganz oder teilweise zu erlassen.
  7. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen.

§10 Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen können nur in der Mitgliederversammlung behandelt werden, wenn die alte Fassung der angestrebten neuen Fassung in der Tagesordnung gegenübergestellt und eine Begründung für die Änderung gegeben wird. In der Einladung ist ausdrücklich auf die geplante Satzungsänderung und die zu ändernde Satzungsbestimmung hinzuweisen.
  2. Sämtliche Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 75% der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder (§6, Absatz 4 dieser Satzung) beschlossen werden. Satzungsänderungen aufgrund behördlicher Maßgaben (z. Auflagen oder Bedingungen) können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind in der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.
  3. Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt und Registergericht durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.

§11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 07. März 2020 in Kraft.

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